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Anwälte für Aufklärung: Offener Brief - Anwälte verurteilen die massiven Verstöße gegen Recht und Gesetz durch Corona-Maßnahmen

Autor: Markus Hannig / Anwälte für Aufklärung
Sonntag, 8. November 2020
In einem Offenen Brief vom 5. November 2020 veurteilen die "Anwälte für Aufklärung" die Verstöße gegen Recht und Gesetz durch die sogenannten Corona-Maßnahmen.
Einige wichtige Passagen aus diesem Offenen Brief werden nun nachfolgend dargestellt.

In diesem Offenen Brief fordern die "Anwälte für Aufklärung" sowohl die Regierungen als auch alle Abgeordneten als auch die Gerichte auf, umgehend die Rechte der Bürger wieder herzustellen, eine wissenschaftlich fundierte Analyse der von dem SARS-CoV-2-Virus tatsächlich ausgehenden Gefahr vorzunehmen und insbesondere die Feststellung einer „Epidemie von nationaler Tragweite“ umgehend aufzuheben. Denn eine solche Feststellung muss auf wissenschaftlich und medizinisch fundierten Daten basieren.

Epidemie von nationaler Tragweite ohne fundierte wissenschaftliche Begründung
Angesichts der enormen wirtschaftlichen, sozialen und medizinischen Tragweite des Lockdowns im Frühjahr 2020 halten die "Anwälte für Aufklärung" die „Feststellung einer Epidemie von nationaler Bedeutung“ mangels wissenschaftlicher Begründung und Abwägung für verfassungswidrig. Eine Definition des Begriffs „Epidemie“ sowie die Voraussetzungen für die Feststellung einer „Epidemie von nationaler Tragweite“ enthält § 5 IfSG nicht. Es ist aus Sicht der zusammengeschlossenen Anwälte daher nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher medizinischen und wissenschaftlichen Daten eine solche „Epidemie“ vom Bundestag festgestellt wurde.

Das Infektionsschutzgesetz
Das Infektionsschutzgesetz verpflichtet die örtlich zuständigen Gesundheitsämter zur sorgfältigen Ermittlung, Feststellung und Beobachtung von übertragbaren Krankheiten. Erst dann dürfen notwendige Schutzmaßnahmen ergriffen werden, allerdings nur gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern. Flächendeckende bundesweite Maßnahmen gegenüber 99,9 % der gesunden Bevölkerung erlaubt das Infektionsschutzgesetz nicht, so die Einschätzung der "Anwälte für Aufklärung".
Insbesondere sieht das Infektionsschutzgesetz keine Quarantäne von gesunden Menschen vor. Nur Menschen, die an der Lungenpest oder an hämorrhagischem Fieber erkrankt sind, müssen isoliert werden. Das Infektionsschutzgesetz sieht auch keine Verpflichtung zum Tragen von Masken durch nahezu die gesamte gesunde Bevölkerung (99,9%) vor. Es sieht auch nicht die Schließung von Geschäften, Schulen, Kindergärten, Sporteinrichtungen oder kulturellen Einrichtungen vor, von denen keine Gesundheitsgefahr ausgeht, so heißt es in dem Offenen Brief weiter.
Dennoch haben die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsident/innen der Länder seit März 2020 den Menschen, der Wirtschaft, Kunst und Kultur, den Schulen, den Universitäten und weiteren Einrichtungen die massivsten Beschränkungen auferlegt, die das Land je gesehen hat.

Verfassungswidrigkeit der Corona-Maßnahmen
Die "Anwälte für Aufklärung" weisen darauf hin, dass die Landesregierungen zu einer solchen massiven Beschränkung von Grundrechten ausdrücklich nicht befugt sind. So stelle schon das Infektionsschutzgesetz keine ausreichende Rechtsgrundlage für landesweite Lockdown-Maßnahmen dar. Darüber hinaus gilt für solche weitreichenden Maßnahmen aufgrund der Gewaltenteilung grundsätzlich der sogenannte Parlamentsvorbehalt.

Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip und die Menschenwürde
Aus Sicht der Anwälte verpflichte das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG und das darin verankerte Prinzip der Verhältnismäßigkeit den Staat – und damit auch den Bundestag als
Gesetzgeber - zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung nur solche Maßnahmen zu ergreifen, die überhaupt geeignet sind, den angestrebten Zweck zu erreichen.
Außerdem erfordere das Rechtsstaatsprinzip und das in Art. 1 GG verankerte Recht auf Menschenwürde eine vollständige, sachliche und richtige Darstellung des Infektionsgeschehens.

Was uns die Regierungen und das RKI verschweigen
Aus Sicht der "Anwälte für Aufklärung" wird verschweigen, dass ein positiver PCR-Test nichts über eine tatsächliche Erkrankung aussagt. Denn der millionenfach eingesetzte PCR-Test ist zur
Diagnostik und zur Feststellung einer Erkrankung ungeeignet.
Weiterhin wird kritisiert, dass verschwiegen wird, dass nur der sogenannte CT-Wert Hinweise auf eine relevante Viruslast gibt. Jedoch werde dieser CT-Wert vom RKI seit Monaten nicht von den Laboren abgefragt.
Es werde weiterhin verschwiegen, dass bei der Angabe der „Infektionszahlen“ lediglich etwa 5 % aller positiv getesteten Menschen überhaupt Symptome des SARS-CoV-2-Virus zeigen. Bei vielen Millionen Testungen gab es bislang etwa 600.000 positive PCR-Testergebnisse. Erkrankt waren davon nachweislich jedoch nur ca. 30.000 Menschen.
Es würde ebenfalls verschweigen werden, dass das Risiko einer Sterblichkeit durch Corona nach Angabe der WHO bei nur ca. 0,2 % liegt. Von 30.000 Erkrankten sterben also nur 60 Menschen. Laut diesem "Offenen Brief" sei dies keine Epidemie von nationaler Tragweite.

Pflicht zur Information und Aufklärung
Es ist nach dem Infektionsschutzgesetz die Pflicht des RKI und des Gesundheitsministeriums sowie der Gesundheitsämter, die Allgemeinheit über die Gefahren übertragbarer Krankheiten und die Möglichkeiten zu deren Verhütung zu informieren und aufzuklären, § 3 IfSG. Diese Informationen müssen sachlich, nachprüfbar und wissenschaftlich fundiert sein, um den Menschen eine
selbstbestimmte und informierte Entscheidung zu ermöglichen. Eine umfassende Aufklärung und Information findet aus Sicht der "Anwälte für Aufklärung" jedoch seit März 2020 nicht statt.


Für weitere Details und zum Lesen des gesamten Offenen Briefs der "Anwälte für Aufklärung" gehen Sie bitte auf die Seite afa.zone.




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